§-Schlupfloch: Ärger mit den Nachbarn
Ärger mit den Nachbarn
Wer sich gegen seinen Nachbarn durchsetzen will, braucht starke Nerven – und am besten gute Rechtskenntnisse!
1. Schlupfloch: Rasenmähen
Das Betriebsverbot zur Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr gilt nur für Gartengeräte wie Laubbläser oder Grastrimmer. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Rasenmäher an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. Nur an Sonn- und Feiertagen ist Rasenmähen ganztags tabu. (§ 7 MaschinenlärmschutzVO)
2. Schlupfloch: FKK im Garten
Jeder darf sich nackt in seinem Garten aufhalten! Denn Belästigung entsteht hier nur, wenn man direkt hinsieht! Rechtlich gesehen gilt es also als üblicher Gebrauch des Gartens und ist erlaubt. (§ Art.2 Abs.1 GG)
3. Schlupfloch: Musizieren
Musizieren zählt zur Ausübung des Persönlichkeitsrechts. Nachbarn müssen sich damit abfinden, dass es – außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten – erlaubt ist! Auch ein Verbot für Sonn- und Feiertage gibt es nicht. (§ Art.2 Abs.1 GG)
4. Schlupfloch: Spannen
Spannen ist nicht strafbar! Sogar nicht mal mit Hilfsmitteln wie Ferngläsern oder Spiegeln. Aber: Bild- und Tonaufnahmen sind verboten! (§ 22 S.1 KunsturhG)
5. Schlupfloch: überhängende Zweige
Auch wenn Zweige eines Baumes ins benachbarte Grundstück hängen, darf der Nachbar sie nicht einfach abschneiden! Er kann vom Besitzer verlangen, die Äste zu entfernen, aber nur, wenn sie die Benutzung des eigenen Grundstücks beeinträchtigen. Selbst zur Säge greifen darf er nur, wenn er dem Besitzer vorher eine angemessene Frist gesetzt hat und dieser sie nicht eingehalten hat. (§ 910 BGB)
6. Schlupfloch: fallende Früchte
Die Früchte gehören dem Baum-Besitzer, so lange sie am Baum hängen. Heißt: Selbst, wenn ein Ast zum eigenen Grundstück herüberhängt – Pflücken verboten! Aber fallen die Früchte von selbst ab und auf das eigene Grundstück, darf man sie behalten! (§ 185 StGB)
7. Schlupfloch: ungezogene Zwerge
Tatsächlich gilt es als „grobe Beleidigung“, wenn man Figuren mit obszönen Gesten in Richtung seiner Nachbarn aufstellt. Der Nachbar muss die sogenannten Frustzwerge entfernen. (§ 911 BGB)
8. Schlupfloch: Grillen
Das Immissionsschutzgesetz verbietet erhebliche Belästigung durch konzentrierten Rauch, der vom Grill zum Beispiel direkt in die Wohnräume des Nachbarn zieht. Im Garten ist dies meist nicht der Fall, also muss der Nachbar Rauch und Geruch hinnehmen. Reine Geruchsbelästigung ist kein Grund für ein Grillverbot. (§ 22 Abs.1 BimschG)
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