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§-Schlupfloch: Essen

Das schlägt auf den Magen!

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Rauchen in Gaststätten ist verboten, aber sind E-Zigaretten das auch?

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1. Schlupfloch: E-Zigaretten im Restaurant

Das Landgericht Köln hat ganz frisch entschieden: Wer E-Zigaretten konsumiert, raucht nicht, er dampft. Die Dämpfe, die eine E-Zigarette freisetzt, ist deutlich weniger schädlich für die Nichtraucher in der Umgebung, deswegen findet das Nichtraucherschutzgesetz hier keine Anwendung. 
(LAG Köln, Az.: 7 K 4612/13). 
Zu diesem Ergebnis kam auch eine Studie über E-Zigaretten, die durch das Department of Public Health England (PHE) in Auftrag gegeben wurde. Die in das Deutsche übersetzen Ergebnisse können Sie in einem Beitrag auf elekcig nachlesen: Wie gefährlich sind E-Zigaretten?

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2. Schlupfloch: Trinkgeld adé

Tatsächlich ist Trinkgeld als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar. Man kann einen sogenannten Eigenbeleg ausfüllen, mit Datum und Gegenstand des Geschäftsvorfalls, Name und Anschrift des Zahlungsempfängers, dem Betrag, dem Ausstellungsdatum und dem Aussteller. Allerdings: Hat das Finanzamt Zweifel an der Echtheit des Ersatz- bzw. Notbelegs, muss der Unternehmer nachweisen, dass der Beleg den tatsächlich vorgefallenen Geschäftsvorgang wahrheitsgetreu widerspiegelt. Der Vorsteuerabzug gilt bei Trinkgeldern ebenfalls nicht.

(§ 4 Abs. 4 EStG, BFH Urteil v. 15.5.1996, X R 99/92, BFH/NV 1996 S. 891)

 

3. Schlupfloch: Gemüsehändler hat zu

In Deutschland werden die Ladenöffnungszeiten durch verschiedene Gesetze geregelt, zum Beispiel aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes oder des Schutzes der Sonn- und Feiertage. Es handelt sich allerdings um eine Verbotsregelung (mit Ausnahmen) und nicht um eine Gebotsregelung, das heißt, die Wahl der Ladenöffnungszeiten ist dem Ladenbetreiber außerhalb der Schlusszeiten freigestellt. Die Schlusszeiten an Wochentagen sind auf Bundesebene für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr festgelegt. Näheres regeln in Deutschland spezielle Ladenschluss- und Ladenöffnungsgesetze der Länder. Der Gemüsehändler hat also nicht die Pflicht, seinen Laden aufzusperren, jedoch die Pflicht, zu bestimmten Zeiten zuzusperren.

(ArbZG §9, LadSchlG §3)

 

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4. Schlupfloch: Allergen-Kennzeichnung bei loser Ware

Bisher muss ein Bäcker oder Snackverkäufer noch nicht angeben, was in seinem Gebäck drin ist. Denn: Die Allergen-Kennzeichnungspflicht für Zutaten wie Erdnüsse, Eier oder Sellerie gilt nur für verpackte Waren. Aber nicht mehr lange: Ab 13. Dezember 2014 gilt sie auch für lose Ware, das hat die EU beschlossen. Die Umsetzung ist allerdings den Mitgliedsstaaten überlassen. Mal sehen, was passiert – zumindest ist das ein kleiner Lichtblick für alle Allergiker wie Hannes.

(EU-Verordnung Nr. 1169/2011 (LMIV))

 

5. Schlupfloch: Spesen im Arbeitsvertrag

Was der Chef für Dienstreisen an Spesen bezahlt, kann er im Arbeitsvertrag frei festlegen. Theoretisch muss ein Arbeitgeber gar keine Reisekosten erstatten. Es gibt aber gesetzliche Pauschalen. Seit Januar 2014 wurde das Reisekostenrecht vereinfacht. An- und Abreisetage können seitdem unabhängig von der Arbeitszeit mit jeweils 12 Euro, die Reisetage dazwischen mit 24 Euro geltend gemacht werden. Wenn ein Arbeitgeber weniger als die gesetzlichen Pauschalen oder sogar gar nichts bezahlt, kann der Arbeitnehmer die Differenz in seiner Steuererklärung angeben.

(§§ 611 bis 630 BGB)

 

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6. Schlupfloch: Unerwünschte Pizza-Werbung

Ganz neue Entscheidung des OLG in München: Wer Widerspruch gegen Zusendung von Werbung einlegt, muss es sich nicht gefallen lassen, trotzdem noch sogenannte teiladressierte Werbung zu bekommen. Der Widerspruch gilt also auch für Flyer des Unternehmens, die gar nicht persönlich adressiert sind, sondern zum Beispiel „an die Bewohner des Hauses“. Die Anbringung eines "Werbung nein danke"-Aufklebers am Briefkasten ist dann nicht mehr erforderlich. Gegen unadressierte Flyer hilft allerdings nur der Aufkleber...

(Az.: 29 U 2881/13)

 

7. Schlupfloch: Obstbaumfällung

Tatsächlich können Bäume und Sträucher nicht nach Lust und Laune gefällt werden. Holzfäller müssen einen Antrag bei der Gemeinde stellen – und da hat jede ihre eigenen Regeln. Viele verlangen z.B. Ausgleichspflanzungen, eine Gebühr oder die vorherige Begutachtung durch einen Experten. Zuständig ist oft die sogenannte untere Naturschutzbehörde der Gemeinde. Das Naturschutzgesetz verbietet außerdem, dass Hecken, lebende Zäunen oder Gebüsche zwischen März und Oktober abgeschnitten werden – denn das ist die Nist- und Brutzeit vieler Vogelarten. Wenn sich in einem Baum oder einer Hecke ein Nest befindet, greift auch außerhalb dieses Zeitraumes der besondere Artenschutz: Brutstätten dürfen nicht zerstört werden!

(§ 39 BnatSchG)

 

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8. Schlupfloch: Selbstgemachtes für den Flohmarkt

Waffelverkäufer sieht man auf kleinen Flohmärkten immer wieder. Tatsächlich ist es aber in Deutschland nicht gerade einfach, selbstgemachte Lebensmittel zu verkaufen. Mehrere europäische Verordnungen regeln den Verkauf von Lebensmitteln auf Märkten. Auch, wenn man nur einmal im Jahr Waffeln verkaufen will: Laura und Hannes brauchen – unter anderem!  Einen Gewerbeschein und eine Belehrung vom Gesundheitsamt. Das ist zwar aufwendig – aber danach können sie mit ihrem Hobby tatsächlich Geld verdienen! Tipp: Einfacher ist es, Kuchen von einem Fachbetrieb produzieren zu lassen und dann als Händler zu verkaufen.

(lfSG §1, VO (EG) 852/2004)

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