Presslufthammer statt Meeresrauschen
Wenn Baulärm im Hotel die gewünschte Urlaubsruhe stört.
WELCHE RECHTE HABE ICH BEI BAULÄRM IM HOTEL?
Baulärm stellt eine der erheblichsten Urlaubsbeeinträchtigungen überhaupt dar. Der Urlauber muss eine solche Beeinträchtigung seiner Reise aber nicht klaglos hinnehmen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, kommt eine nachträgliche Reisepreisminderung in Betracht. Die Höhe der Minderung kann dabei aber nicht schematisch festgestellt werden, sondern hängt immer vom Einzelfall ab. Die Spruchpraxis der Gerichte, insbesondere die "Frankfurter Tabelle", kann dabei lediglich als Richtschnur verwendet werden.
Hat der Reiseveranstalter den Mangel sogar verschuldet, kommt neben der Reisepreisminderung auch Schadensersatz und im Falle erheblicher Beeinträchtigung oder vollständiger Vereitelung der Reise sogar eine angemessene Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Betracht (§ 651f Abs. 2 BGB).
Nach der Reise sollte sich der Urlauber nicht zu lange Zeit lassen. Minderungs- und Schadensersatzansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB sind nämlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Wer diese Frist nicht unverschuldet versäumt, geht leer aus.
Wer unsicher ist, ob ihm Ansprüche zustehen, sollte den Weg zum Anwalt nicht scheuen und sich beraten lassen.
Wer Fragen hat zu den verschiedenen Reisemängeln und den entsprechenden Reklamationsmöglichkeiten und Preisnachlässen kann sich an der Frankfurter Liste orientieren.